Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen der Lischka GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Lischka GmbH

1. Allgemeines

1.1. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für den Besteller unverbindlich, auch wenn der Besteller nicht widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.

1.2. Hat der Besteller den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

1.3. Der Lieferer ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform zu bestätigen, es sei denn, dass die Lieferungen oder Leistungen inzwischen erbracht sind. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme vom Besteller.

1.4. Bestellungen bedürfen der Textform. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Besteller  in Textform bestätigt sind.

1.5. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

1.6. Der Lieferant hat alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für den Besteller zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind.

2. Liefertermin

2.1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.

2.2. Umstände, welche die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Besteller zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Recht des Bestellers, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.

2.3. Der Besteller kann sich eine Vertragsstrafe bis zur Zahlung der letzten im Rahmen der

Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehalten.

Der Besteller ist ferner berechtigt, den Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu fordern. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatz anzurechnen.

3. Versand und Gefahrenübergang

3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager der Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendigen beschleunigten Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Bei einer Preisstellung frei Empfänger kann nach Vertragsabschluss noch der Besteller Anweisungen geben. Entstehen dem Lieferanten hierdurch zusätzliche Kosten, so wird sie der Besteller ersetzen, sofern der Besteller vom Lieferanten darauf unter Angabe des Differenzbetrages hingewiesen wurde und trotzdem an seiner Anweisung festhält.

3.2. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, der Bestellnummer und sonstigen Bestellkennzeichen beizufügen. Dem Besteller sind spätestens bei Versand Versandanzeigen mit gleichen Angaben zuzusenden. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere aus Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die vorgenannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, so lagert bis zur Ankunft der Versandpapiere oder der vollständigen Angaben die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

3.3. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit deren Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über.

4. Versicherung

Kosten der Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung werden vom Besteller nicht übernommen, soweit nichts anderes vereinbart.

5. Rechnungen

Rechnungen sind für jede Bestellung/Lieferung gesondert und unter Angabe der Bestellnummer sowie sonstiger Bestellkennzeichen an die Adresse des Bestellers zu erteilen, sofern nicht in der Bestellung eine andere Rechnungsanschrift angegeben ist. Rechnungsduplikate sind als solche zu kennzeichnen. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen werden dem Aussteller zurückgesandt.

6. Zahlungen

6.1. Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung bzw. Liefervertrag vereinbarten Bedingungen.

6.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Zahlungsfrist, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Ist die Lieferung oder Leistung mit einer Montage oder Inbetriebnahme verbunden, die der Auftragnehmer durchzuführen hat, beginnt die Zahlungsfrist mit Abnahme der Leistung durch den Besteller. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente und andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

6.3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

7. Abtretung und Verpfändung

Die Abtretung oder Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers wirksam. Der Besteller wird diese Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund versagen.

8. Gewährleistung

8.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Lieferungen und Leistungen, soweit keine besonderen Regeln vereinbart sind, den anerkannten Regeln der Technik, den maßgeblichen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten.

8.2. Der Lieferant hat dem Besteller Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früher für den Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen vor Fertigungsbeginn oder vor Erbringung der Leistungen schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers in Textform.

8.3. Rügen wegen mangelhafter Lieferung, wegen Falschlieferung oder Mengenfehlern kann der Besteller innerhalb von 8 Tagen nach Gefahrenübergang geltend machen. Sofern ein rügepflichtiger Sachverhalt sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der Lieferungen oder Leistungen herausstellt, kann der Besteller diesen noch innerhalb von 8 Tagen nach dessen Entdeckung rügen. Soweit Wareneingangsprüfungen nach Stichprobenverfahren vereinbart sind, ist der Besteller im Falle einer Überschreitung des vereinbarten Grenzqualitätswertes berechtigt, die Lieferung vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten zu 100 % zu prüfen.

8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre bei reinen Lieferungen. Wird die gelieferte Sache in ein Bauwerk eingebaut oder ist sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk vorgesehen worden, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Sieht der Vertrag längere Gewährleistungsfristen vor, gelten diese.

8.5. Bei Sachmängeln kann der Besteller nach seiner Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen, insbesondere Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung vom Lieferer – auch am Verwendungsort – verlangen, die der Lieferant unverzüglich und ohne irgendwelche Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten) für den Besteller auszuführen hat.

8.6. Führt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ferner ist er berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

8.7. Die Wahl des Bestellers zu seinen Gewährleistungsrechten kann er nach billigem Ermessen treffen.

8.8. Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen leistet der Lieferant in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprünglichen Lieferungen oder Leistungen.

8.9. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers – insbesondere hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften – bleiben unberührt.

9. Lieferantenregress

9.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9.2. Bevor der Besteller den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhaltes um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

9.3. Die Ansprüche aus Lieferantenregress des Bestellers gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

10. Produzentenhaftung

10.1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Besteller insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom Besteller durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird – soweit möglich und zumutbar – der Besteller den Lieferanten unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1. Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferungen oder Leistungen – auch im Hinblick auf ihre Nutzung – kein gewerbliches Schutzrecht Dritter verletzen.

11.2. Der Lieferant gewährt dem Besteller das nicht ausschließliche, übertragbare und zeitlich unbegrenzte Recht,

– die Lieferungen und Leistungen zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu vertreiben,

– Software und die dazugehörige Dokumentation in Verbindung mit der Installation, der Inbetriebnahme, den Testen und dem Betreiben der Software zu nutzen oder nutzen zu lassen,

– das vorerwähnte Nutzungsrecht an verbundene Unternehmen, andere Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren,

– eine etwaige Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vertraglich vereinbart.

12. Haftung

Für die Haftung gelten, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Eigentum des Bestellers

Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben Eigentum des Bestellers.

Sie werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich verwahrt, als Eigentum des Bestellers gekennzeichnet und durch den Lieferanten nur zur Erfüllung der Lieferungen und Leistungen an den Besteller verwendet. Sie dürfen Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung des Bestellers zugänglich gemacht werden (Geheimhaltung) und können, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vom Besteller jederzeit herausverlangt werden.

14. Ersatzteile

14.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach der Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

14.2. Stellt der Lieferant die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben und/oder ihm auf Verlangen alle für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen auszuhändigen und ihm deren unentgeltliche Nutzung zu gestatten.

15. Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Lieferanten

Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten beantragt oder eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall kann der Besteller die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Bestellers. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – Anwendung.

Allgemeine Lieferbedingungen der Lischka GmbH

 1. Allgemeines

1.1.

Für alle unsere Angebote, Bestätigungen, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nach­fol­gen­den Bedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie wer­den vom Besteller mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der ersten Lie­fe­rung oder Leistung anerkannt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirk­sam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.2.

Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen Lischka nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3.

Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit uns getätigten Abschlüsse, Ver­ein­ba­run­gen, Lieferungen, Leistungen und Beratungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gel­ten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.

1.4.

Alle Vereinbarungen, die zwischen Lischka und dem Besteller zwecks Ausführung einer Leistung ge­trof­fen werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform niedergelegt sind.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1.

Unsere Angebote sind freibleibend und wenn nicht anders beschrieben 1 Monat gültig.

2.2.

Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung bzw. Leis­tung zustande.

3. Unterlagen

3.1.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) be­hal­ten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen sowie leistungsschutzrechtlichen Be­fug­nis­se uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von uns Drit­ten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Lischka nicht erteilt wird, uns un­ver­züg­lich zurückzugeben.

3.2.

An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne aus­drück­li­che Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

3.3.

Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot ge­hö­ren­den Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Ge­wichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auf­trags­be­stä­ti­gung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Forderungen und Wünsche des Bestellers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie aus­drück­lich in der Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform bestätigt haben.

4. Lieferzeiten

4.1.

Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

4.2.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Ge­neh­mi­gun­gen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Ein­hal­tung der vereinbarten Zahlungstermine und sonstiger Verpflichtungen voraus.

4.3.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber im Rückstand ist. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mo­bil­ma­chung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hin­der­nis­se, die außerhalb des Wirkens des Lieferers oder seiner Zulieferanten liegen, zu­rück­zu­füh­ren, so wird die Frist angemessen verlängert.

4.4.

Lischka kann nach eigenem Ermessen vor Auslieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung ver­lan­gen.

4.5.

Ruft der Besteller versandfertig gemeldete Ware nicht ab, so wird ihm die Ware in Rechnung ge­stellt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert und beginnend einen Monat nach An­zei­ge der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für

je­den angefangenen Monat berechnet. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rech­nungs­be­tra­ges be­grenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen und unabhängig davon, wer die Versandkosten oder die An­lie­fe­rung oder Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Kann der Versand nicht oder nicht fristgerecht infolge von Um­stän­den erfolgen, die Lischka nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Mel­dung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

6. Preise

6.1.

Die Lieferung und/oder Leistung erfolgt zu den vereinbarten Preisen, sofern solche nicht ver­ein­bart sind, zu den am Liefertag gültigen Preisen von Lischka.

6.2.

Die Preise verstehen sich netto ab Werk, unbeladen, ohne Verpackungs-, Fracht-, Ver­si­che­rungs- und zusätzliche Dokumentationskosten, unverzollt und ohne Umsatzsteuer. Die Kosten wer­den gesondert berechnet und aufgeführt.

6.3.

Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag.

6.4.

Hat Lischka die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Rei­se­kos­ten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks so­wie Auslösungen.

6.5.

Für Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns vor, etwaige nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen durch Anpassung der Preise zu berücksichtigen.

7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

7.1.

Unsere Rechnungen sind ohne Abzug 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein net­to Kasse, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7.2.

Die Hereingabe von Wechseln, Schecks oder die Abtretung von Forderungen zur Begleichung un­se­rer Vergütungsansprüche bedarf unserer Zustimmung und erfolgt nur erfüllungshalber. Spe­sen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Las­ten des Bestellers.

7.3.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist steht Lischka das Recht zu, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines wei­te­ren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen.

7.4.

Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte -befugt, Sicherheiten oder Vo­raus­zah­lun­gen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung sofort fällig zu stellen.

7.5.

Nur unbestrittene, entscheidungsreife oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, so­fern dieses auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht.

8. Aufstellung und Montage

8.1.

Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig und ausreichend Hilfskräfte und Hilfsmittel im er­for­der­li­chen Umfang zum Abladen, Transport zur Verwendungsstelle und bei der Aufstellung und Mon­ta­ge bereitzustellen.

8.2.

Vor Beginn der Montage müssen alle erforderlichen Lieferungen und Leistungen des Bestellers in­so­weit ausgeführt und fortgeschritten sein, dass mit der Aufstellung sofort nach Ankunft der Mon­teu­re begonnen und die Montagearbeiten ohne Unterbrechung erfolgen können. Die Ver­le­gung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf gehören nicht zum Lie­fer­pro­gramm. Notwendige Anschlüsse müssen unter Beachtung der Vorschriften der örtlichen Elek­tri­zi­täts- und Wasserwerke vom Besteller selbst erstellt werden.

8.3.

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle oh­ne unser Verschulden, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die War­te­zeit und zusätzliche Aufwendungen zu tragen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Be­stel­ler bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleg­lich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden aus­rei­chend zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (lassen).

9.2.

Besteht zwischen uns und dem kaufmännischen Besteller ein Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis vor. Der Ei­gen­tums­vor­be­halt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Soweit wir – im kaufmännischen Ver­kehr – mit dem Besteller eine Bezahlung unserer Forderungen im Scheck- oder Wech­sel­ver­fah­ren vereinbart haben, erstreckt sich unser Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ak­zep­tier­ten Wertpapiers und erlischt nicht durch Gutschrift, sondern erst, wenn uns der Besteller von einer etwaigen in seinem Interesse eingegangenen Haftung befreit hat.

9.3.

Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

9.4.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Ver­bin­dung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gel­ten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Ei­gen­tums­recht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser ver­ar­bei­te­ten Waren.

9.5.

Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt ins­ge­samt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 9.4.) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten uns und Drit­ten gegenüber nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwe­cke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleich­zei­tig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres For­de­rungs­an­teils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Be­stel­ler bestehen.

9.6.

Die aus dieser Vereinbarung eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Der Be­stel­ler ist ver­pflich­tet, im Falle des Verzuges uns alle zur Geltendmachung der ihm zu­ste­hen­den Rechte not­wen­di­gen Auskünfte und Unterlagen zu geben und auf unser Verlangen die Ab­tre­tung seinen Ab­neh­mern oder Dritten anzuzeigen. Wir sind zu solcher Anzeige jederzeit ohne vor­he­ri­ge Be­nach­rich­ti­gung des Bestellers ebenfalls berechtigt.

9.7.

Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller un­ver­züg­lich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Kosten für die Geltendmachung unserer Rech­te gegenüber dem Dritten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit wir nicht von dem Dritten die Kosten erstattet erhalten.

9.8.

Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

9.9.

Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung un­se­rer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

9.10.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Ver­lan­gen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9.11.

Abreden des Bestellers mit Dritten, die diesen Regelungen zum Eigentumsvorbehalt wi­der­spre­chen, sind unwirksam.

10. Gewährleistung

10.1.

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB ge­schul­de­ten sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

10.2.

Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt so­wie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vor­sätz­li­chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflich­ten und bei arglistigem Verschweigen ei­nes Mangels.

10.3.

Der Besteller hat Sachmängel gegenüber Lischka unverzüglich schriftlich zu rügen.

10.4.

Zunächst ist Lischka Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Un­ser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt da­von unberührt.

10.5.

Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall Lisch­ka zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maß­ga­be der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leis­tun­g zu verlangen.

10.6.

Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand nicht nach unserer An­lei­tung bedient, von werksfremden Personen ohne unsere Erlaubnis repariert oder nach Fest­stel­lung eines Fehlers weiter benutzt, be- oder verarbeitet oder weiter eingebaut wird. Gleiches gilt, wenn uns der Besteller keine Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen und ihn zu be­sei­ti­gen. Die Haftung für Mängel bezieht sich weder auf natürliche Abnutzung noch auf Schä­den, die nach dem Ge­fah­ren­über­gang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über­mä­ßi­ger Beanspruchung, un­ge­eig­ne­ter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und che­mi­scher, elektrochemischer, elekt­ri­scher oder ähnlicher Einflüsse ohne unser Verschulden ent­ste­hen. Für Erzeugnisse von Zu­lie­fe­ran­ten, soweit sie nicht in unser Enderzeugnis eingehen, leisten wir Gewähr durch Ab­tre­tung unserer Ansprüche gegen den Zulieferanten, die hiermit als ver­ein­bart gilt.

Es wird ferner keine Gewähr für Schäden übernommen, die durch von Dritten vorgenommene Re­pa­ra­tu­ren am Liefergegenstand entstehen, ohne dass unsere Zustimmung erfolgt ist. Im Falle der Zustimmung der Fremdreparatur werden die defekten Teile ersetzt, wobei uns in jedem Fall die beanstandeten bzw. ausgetauschten Teile zur Begutachtung zuzusenden sind und in unser Ei­gen­tum übergehen. Weitere Fahrten, Montagen usw. werden von uns nicht übernommen. Wir sind im Einzelfall befugt, Austauschware zum etwa gleichen Zeitwert zur Verfügung zu stellen oder die Ware zum Rechnungswert zurückzunehmen, wodurch alle weiteren Schadenansprüche ab­ge­gol­ten worden sind.

10.7.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf­wen­dun­gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen an­de­ren Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent­spricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.8.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Lischka gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Un­ter­neh­mers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Män­gel­an­sprü­che hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rück­griffs­an­spruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 10.7. ent­spre­chend.

10.9.

Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 11. Weitergehende oder andere als in dieser Zif­fer 10. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Lischka und deren Erfüllungsgehilfen we­gen eines Mangels sind ausgeschlossen.

11. Schadenersatzansprüche und Rücktritt

11.1.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Scha­de­ner­sat­zan­sprü­che), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzuges und wei­te­rer Verletzungen von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind aus­ge­schlos­sen.

11.2.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Scha­den­er­satz­an­spruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit vorliegt oder we­gen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ge­haf­tet wird. Eine Än­de­rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Re­ge­lun­gen nicht ver­bun­den.

11.3.

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass Lischka die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Scha­den­er­satz­an­spruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der we­gen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Be­schrän­kung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der nicht unerheblichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder der Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Än­de­rung der Beweislast zum Nach­teil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Be­stel­lers zum Rücktritt vom Ver­trag bleibt unberührt.

11.4.

Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Lischka die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer an­ge­mes­se­nen Frist nach Aufforderung von Lischka zu erklären, ob er wegen der Pflicht­ver­let­zung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Darüber hinaus dürfen Rückgaben gelieferter Waren nur erfolgen, sofern ein schriftliches Einverständnis unsererseits vorliegt. Für alle Warenrückgaben, die nicht durch Mängel bedingt sind und von uns ohne Bestehen einer Rechtsverpflichtung zurückgenommen werden, können auch bei einwandfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Rückerhaltes nur mit Höchstens 80% des ursprünglichen Rechnungsnettowertes gutgeschrieben werden, beschädigte Teile und Sonderanfertigungen nur mit dem Schrottwert.

12. Sonstiges

12.1.

Das Vertragsverhältnis und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.2.

Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-recht­li­ches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand Berlin.

12.3.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon un­be­rührt.